Überbrückungshilfe 3: Digitalisierung in Unternehmen werden mitgefördert

Die Corona-Krise erzeugt den unternehmerischen Bedarf höherer Flexibilität. Dazu bietet die Überbrückungshilfe 3 Unternehmen nun die Möglichkeit einer Förderung der Digitalisierungskosten.

Digital aufgestellte Unternehmen können sich schneller an neue Arbeitsverhältnisse anpassen, die Konkurrenzfähigkeit des Unternehmens so aufrechterhalten und über die digitale Kommunikation Kundenbindung erhöhen. Wer über Digitalisierung im eigenen Unternehmen nachdenkt, kann beim Blick über den Tellerrand noch einiges mehr digital aufstellen, und die Überbrückungshilfe 3 fördert die unternehmerische Digitalisierung in der Corona-Krise obendrein.

Welche Unternehmen können Überbrückungshilfe 3 beantragen?

Unternehmen, die für die Überbrückungshilfe 3 antragsberechtigt sind, erhalten eine Fixkostenhilfe. Der Förderzeitraum umfasst acht Monate, ist also von November 2020 bis Juni 2021 angesetzt. Fest definierte Fixkosten werden bei der Errechnung der Hilfsgelder von 40 Prozent bis 100 Prozent

gefördert.

Voraussetzung für die Beantragung der Überbrückungshilfe sind corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem einzelnen Fördermonat. So fördert die Überbrückungshilfe 3 unternehmerische Digitalisierung Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass die Kosten in dem Zeitraum von März 2020 bis Juni 2021 angefallen sein müssen, um als erstattungsfähig zu gelten. Ist diese Grundvoraussetzung erfüllt, fördert die Überbrückungshufe 3 grundsätzlich die aufgrund der Corona-Krise angefallenen Digitalisierungsmaßnahmen von Geschäftsprozessen. Dazu ist ein im Förderzeitraum umgesetztes Digitalisierungskonzept notwendig. Dieses Digitalisierungskonzept dient

neben Auftragsbestätigungen als Nachweis für die Förderung. Diese Digitalisierungsmaßnahmen fördert die Überbrückungshilfe 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) listet als förderfähige Kosten insbesondere die Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops und die Anschaffungskosten von IT-Hardware (wie zum Beispiel Computer, Tablets, Smartphones etc.) auf. Bei den Anschaffungskosten von IT-Hardware müssen Unternehmer_innen beachten, dass diese zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden sind. Andernfalls ist eine Rückzahlung der dafür erhaltenen Förderung fällig.

Darüber hinaus fördert die Überbrückungshilfe konkret diese Digitalisierungsmaßnahmen:

  • Einrichtung eines Onlineshops
  • Anschaffung von Hardware zur besseren Präsentation von Produkten im Online-Shop (z. B.

Photo Studio Composer)

  • Bearbeitung/Aktualisierung des Internetauftritts/der Homepage
  • Anschaffung von Laptops, sonstiger IT-Hardware und Software-Lizenzen zur Umsetzung von
  • Homeoffice-Lösungen
  • Ausbau WLAN
  • Glasfaseranschluss
  • Kosten für digitales Marketing (Social Media, SEO, SEA, e-Mail Marketing, etc.)
  • Kosten für die Betreuung von Social Media Kanälen
  • Weiterbildungsmaßnahmen zur Digitalisierung
  • Dokumentenmanagement
  • Update von Softwaresystemen
  • Implementierung von Buchungs- und Reservierungssystemen
  • neue cloudbasierte Telefonanlage
  • Anschaffung von Smartphones/Tablets zur digitalen Kontaktnachverfolgung
  • Anschaffung von Registrierkassen, einschließlich Kassensoftware (z. B. TSE-Lösungen)
  • Wechsel des Kassensystems, um neue digitale Services zu ermöglichen z.B. „am Tisch per

Handy ordern“

  • Digitalisierung der Informationsmappe, von Speisekarten
  • Hotellerie: Anschaffung von Hard- und Software (auch Flatscreens) für digitale Gästemappen,

Imagefilme, Infobroschüren, Wellness- und Speisenangebote

  • App für Kundenregistrierung
  • Token zur Infektionskettenermittlung u. aktiver Abstandswarnung (für Kunden ohne

Smartphone)

  • Gästebindungsprogramme / Software inkl. Einrichtung und Schulung
  • Warenwirtschaftssystem
  • Taxameter und ähnliche taxispezifische Hardware
  • „Digitale“ Fitnessgeräte für Fitnessstudios
  • Anschaffung eines Konvektomaten mit Internetanbindung und somit einer

standortunabhängigen, programmierbaren Steuerung

Digitalisierungskosten nachvollziehbar dokumentieren

Bei den oben genannten Kosten kommt es darauf an, wofür die Investition benötigt wird. Eine

nachvollziehbare und nachweisbare Dokumentation ist dabei zwingend notwendig. Wenn das

Digitalisierungskonzept nicht nachweisbar ist, kann es zu einer Ablehnung der Förderung kommen.

Die Digitalisierungskosten, die ab November 2020 anfallen, müssen Unternehmer_innen dem

jeweiligen Fördermonat, also den Monaten November 2020 bis Juni 2021, zuordnen. Die Kosten ab

März 2020 bis Oktober 2020 können frei auf den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021

verteilt werden.

Unsere Einschätzung

Über die Regelungen zur Überbrückungshilfe 3 hat die Bundesregierung nun eine

Digitalisierungsförderung geschaffen. Innerhalb der neuen Corona-Hilfe gibt es also einen

Gestaltungsspielraum. Durch diesen Gestaltungsspielraum erschließt sich uns ein neues

Beratungsspektrum.

Haben Sie also vor, die Digitalisierung in Ihrem Unternehmen weiter voranzutreiben, um corona-

bedingte Nachteile auszugleichen?

Dann können Sie, sofern Sie keine Digitalisierungskosten ab März 2020 hatten und nun geltend

machen wollen, noch bis Ende Juni 2021 bis zu 20.000 Euro in die Digitalisierung investieren. Wir

halten das für sehr sinnvoll. Hatten Sie Monate mit großen Umsatzrückgängen von mindestens 70

Prozent, bekommen Sie diese Digitalisierungskosten sogar mit 100 Prozent gefördert. Diese Chance

sollten Sie als Unternehmer_in nutzen!

Haben Sie Fragen oder Beratungsbedarf dazu? Sprechen Sie uns gerne an.

Schreibe einen Kommentar

Chat öffnen
Brauchen Sie Hilfe?
Hallo!
Brauchen Sie Hilfe?

Geben Sie Ihr Stichwort ein